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OLG Hamm, 13.05.1971 - 2 Ss 336/71 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 26.08.1982 - 5 Ss OWi 333/82 Das Höchstmaß der Geldbuße ist vorgesehen für die denkbar schwersten Zuwiderhandlungen, bei denen Milderungsgründe nicht vorliegen (Vergleiche OLG Hamm, 1971-05-13, 2 Ss 336/71, VRS 41, 293 (1971); Vergleiche OLG Frankfurt, 1974-07-12, 2 Ss 222/74, MDR 1974, 859).Die Verhängung der nach dem Gesetz zulässigen Höchstbuße ist rechtsfehlerhaft, wenn nach den Feststellungen auszuschließen ist, daß es sich bei der Tat des Betroffenen um einen Verstoß handelt, der bereits in den Bereich der denkbar schwersten Zuwiderhandlungen einzuordnen ist.